RAG 6630 Rottal-Inn
im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr
Satzung/Geschäftsordnung
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Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn
"Reservistenarbeitsgemeinschaft Schießsport“
Geschäftsordnung
§ 1 Name, Rechtsform, Zweck
1. Die Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG-Schießsport) führt den Namen: RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn.
2. Die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn ist ein Zusammenschluss schießsportlich interessierter Reservisten.
3. Die Mitglieder der RAG-Schießsport betreiben durch regelmäßiges und qualifiziertes Kurz- und Langwaffenschießen den Schießsport zur Steigerung der persönlichen schießsportlichen Leistungsfähigkeit. Sie unterstützen und fördern die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Verbandsveranstaltungen sowie die Ausbildung im Rahmen der Förderung Militärischer Fähigkeiten der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit dem Kreis-/Bezirksvorstand.
4. Für die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn gelten uneingeschränkt die Satzung und die Ordnungen des VdRBw. Die Schießsportordnung des VdRBw ist für alle schießsporttreibenden Mitglieder bindend.
5. Die RAG-Schießsport Rottal-Inn wurde am 22. Februar 1983 gegründet.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn können ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder entsprechend der Satzung und der Folgeordnungen erlangen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Geeignetheit i. S. des Waffengesetzes besitzen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn endet durch Austritt oder durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft im VdRBw bleibt davon unberührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im VdRBw endet auch die Mitgliedschaft in der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn.
2. Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn gerichtete schriftliche Erklärung.
3. Der Ausschluss vom Schießbetrieb kann erfolgen, wenn folgende Ausschlussgründe vorliegen:
a) grober oder vorsätzlicher Verstoß gegen die "Sicherheitsbestimmungen" für den Umgang mit Schusswaffen.
b) vorsätzliche Schädigung des Verbandsinteresses durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung, die Schießsportordnung und/oder dieser Geschäftsordnung.
c) Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten.
d) fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG,
e) fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG,
f) vorsätzliche Missachtung schießsportlicher oder sicherheitstechnischer Anweisungen des Beauftragten für den Schießsport, des Vorsitzenden der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn sowie Leitenden oder Aufsichtführenden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn sind gleichberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung des VdRBw, der Schießsport-ordnung und dieser Geschäftsordnung.
2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Ziele und die Ziele des Verbands- und Reservistenarbeit durch ihre aktive Mitarbeit zu unterstützen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den schießsportlichen Anweisungen des Leiters der RAG, der Anweisungen von Schießleitern sowie der Beauftragten für den Schießsport Folge zu leisten,
b) einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen,
c) die waffenrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt einzuhalten und
d) mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsbelehrung teilzunehmen.
4. Nimmt ein Mitglied der RAG-Schießsport nicht an einer Sicherheitsbelehrung teil, so wird dieses so lange vom Schießsport ausgeschlossen, bis er die Teilnahme nachgewiesen hat.
5. Ist ein Mitglied aus persönlichen/dienstlichen Gründen, nicht mehr oder zeitweise nicht in der Lage, regelmäßiges Kurz- und Langwaffenschießen Leistungssport in der RAG zu betreiben, hat es die Pflicht, dies dem Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn anzuzeigen.
§ 5 Organe der Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG)
1. Die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn ist eine Untergliederung der Kreisgruppe Rottal im VdRBw. Sie organisiert sich wie eine Reservistenkameradschaft.
2. Die Organe der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand der RAG Schießsport
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn besteht aus allen Mitgliedern der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn. Sie ist oberstes Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
3. Einberufung und Beschlussfähigkeit richten sich nach der Wahl- und Delegiertenord-nung (WaDO) des VdRBw .
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn gemäß der WaDO.
§ 7 Der Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn
1. Der Vorstand vertritt die Belange der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn und ihrer Mitglieder nach außen im Rahmen seiner Zuständigkeit im VdRBw.
2. Die Aufgaben des Vorstandes richten sich nach der Satzung und Organisations-ordnung des VdRBw, sowie dieser Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stv. Vorsitzenden (bei Bedarf 1-2 weiteren stv. Vorsitzenden)
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
4. Zusätzlich sind zwei Revisoren und zwei stv. Revisoren zu wählen.
5. Der Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn schlägt dem Kreisvorstand ein ordentliches Mitglied zum Kreisbeauftragten für den Schießsport vor.
6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach den Ordnungen des VdRBw.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
8. Der Vorstand/Vorsitzende der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn bietet jährlich mindestens zwei Termine an, an denen die Mitglieder mit den rechtlichen Vorschrif-ten und den Sicherheitsbestimmungen vertraut gemacht werden. Über die Unter-weisungen und die teilnehmenden Mitglieder sind Niederschriften zu fertigen und vom Unterweisenden durch Unterschrift zu bestätigen. Die Sicherheitsbestimmun-gen sind Bestandteil der Schießsportordnung.
9. Alle Vorstandsmitglieder sollen die Qualifikation eines Schießleiters haben.
§ 8 Sonderbeiträge
Neben den Beiträgen der Mitglieder zum VdRBw kann die Mitgliederversammlung
der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe beschließen. Sonderbeiträge sind gem. Finanzordnung zu verwenden.
§ 9 Kassenwesen, Revision
Die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn hat das Kassenwesen nach der Finanzordnung des VdRBw zu führen.
§ 10 Versicherungen
Die Mitglieder der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des VdRBw auch gegen Schäden versichert, die aus dem Gebrauch von erlaubten Schusswaffen und Munition im Rahmen von angemeldeten Verbands-veranstaltungen entstehen.
§ 11 Schießbetrieb, Sicherheitsbestimmungen
1. Die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn führt Schießen nur auf StOSchAnl der Bundeswehr oder behördlich zugelassenen Schießständen durch. Es gelten dabei die entsprechenden Regelungen (WaffG, AWaffV, ZDv 3/12 - Schießen mit Handwaffen - und die Schießstandordnungen der betreffenden Anlagen.) sowie die Schießsportordnung des VdRBw.
2. Der Schießleiter kann sich vorübergehend von einem anderen Schießleiter vertreten lassen.
3. Der Vorsitzende hat zwei Wochen vor Übernahme der Aufsicht geeignetes Leitungs- und Aufsichtspersonal der zuständigen Behörde, bei Schießen auf StOSchAnl auch der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr zu benennen.
§ 12 Verbindlichkeit der Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird jedem Mitglied bei Beginn der Mitgliedschaft in der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn ausgehändigt.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft in der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn erkennt jedes Mitglied die Verbindlichkeit dieser Geschäftsordnung, der Schießordnung und sonstiger Bestimmungen des VdRBw an.
3. Er erteilt sein Einverständnis für die Weitergabe personenbezogener Daten im erforderlichen Umfang an die zuständige Behörde.
§ 13 Auflösung der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn
1. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn beschließen. Die Auflösung hat unter Beachtung der Satzung und deren Folgeordnungen, hierbei insbesondere der Finanzordnung, zu erfolgen.
2. Die RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn ist durch den Kreisvorstand aufzulösen, wenn weniger als sieben ordentliche Mitglieder der RAG Schießsport angehören oder kein regelmäßiger Schießbetrieb mehr stattfindet.
3. Dem Vorstand der RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn ist vor Auflösung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die daraus resultierende Entscheidung des Kreisvor-standes ist schriftlich zu begründen und zu den Akten der Kreisgruppe zu nehmen.
§ 14 Inkrafttreten, Gültigkeit
1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 07.03.2008 in Kraft.
2. Alle vorherigen Geschäftsordnungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung ihre Gültigkeit.
Rottau, den 07.03.2008
Helmut Schmid, Fritz Lorenz
Versammlungsleiter, Protokollführer
Verteiler:
1. Ausfertigung: RAG-Schießsport-6630-Rottal-Inn
2. Ausfertigung: Kreisvorsitzender
3. Ausfertigung: Bez-/KreisOrg.Ltr.
4. Ausfertigung: Kreisschießsportbeauftragter
Es geht nicht ohne Reservisten!